Der Verein führt den Namen „Frontinus-Gesellschaft e. V.", im folgenden „Verein" genannt. Die Namensgebung würdigt Persönlichkeit und Verdienste von Sextus Julius Frontinus, der um 100 n. Chr. als Curator Aquarum für die Wasserversorgung der Stadt Rom verantwortlich war und dessen Schrift „De Aquaeductu Urbis Romae" als das erste fachbezogene Buch der Rohrleitungstechnik und Versorgungswirtschaft anzusehen ist.
Der Sitz des Vereins ist Köln. Der Verein ist dort im Vereinsregister eingetragen.
Zweck des Vereins ist die Förderung der Wissenschaft, Forschung und Bildung auf dem Gebiet der Geschichte der Rohrleitungs-, Energie- und Wassertechnik sowie die Förderung der Fachausbildung im Bereich der gesamten Rohrleitungstechnik.
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:
die Förderung eines oder mehrerer wissenschaftlicher Institute
wissenschaftliche Veranstaltungen und Vorlesungen
Anregung, Förderung und Durchführung von Forschungs- und Entwicklungsvorhaben
wissenschaftliche Veröffentlichungen
sowie die Beteiligung an vorgenannten Vorhaben.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und wissenschaftliche Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke der Abgabenverordnung" und ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Ziele.
Die Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Im laufenden Jahr nicht verausgabte Beiträge und Zuwendungen werden zur Erfüllung des gemeinnützigen Vereinszwecks auf das nächste Vereinsjahr vorgetragen. Die Mitglieder erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglied keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Keine Person darf durch Ausgaben des Vereins, die dem Zwecke des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern. Mitglieder können sein natürliche und juristische Personen. Personen, die sich im besonderen Maße Verdienste um den Verein erworben haben, können durch Beschluß der Mitgliederversammlung zu Ehrenmitgliedern ohne Stimmrecht ernannt werden.
Der Antrag zur Aufnahme in den Verein ist schriftlich zu stellen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Gegen eine Ablehnung kann bei der Mitgliederversammlung schriftlich Einspruch erhoben werden. Die Mitgliedschaft beginnt mit dem Tage der Entscheidung über die Aufnahme.
6.1 Alle Mitglieder sowie alle Ehrenmitglieder sind zur Teilnahme an den Mitgliederversammlungen berechtigt.
6.2 Jedes Mitglied hat in der Mitgliederversammlung eine Stimme.
6.3 Die Mitglieder verpflichten sich, die Aufgaben des Vereins nach besten Kräften zu fördern, Ehrenämter anzutreten und im Sinne des Vereinszweckes auszuüben. Sie haben die Interessen des Vereins zu vertreten und jede Schädigung des Ansehens zu unterlassen.
Die Mitgliedschaft erlischt
7.1 bei Tod, bei Eröffnung des Konkursverfahrens oder bei Verlust der Rechtsfähigkeit;
7.2 durch freiwilligen Austritt am Jahresende, wobei die Kündigung spätestens drei Monate vorher durch einen Einschreibebrief zu erfolgen hat;
7.3 durch Ausschluß aus dem Verein.
Der Ausschluß kann durch Beschluß des Vorstandes bei Vorliegen eines wichtigen Grundes beschlossen werden. Ausschlußgründe liegen u. a. vor bei grobem Verstoß gegen die Satzung oder die Beschlüsse des Vereins, bei unehrenhaftem Verhalten oder schwerer Schädigung des Ansehens des Vereins. Vor der Beschlußfassung ist dem betroffenen Mitglied Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen die Entscheidung des Vorstandes steht dem Mitglied der Einspruch an die Mitgliederversammlung zu. Bis zu deren Entscheidung ruht die Mitgliedschaft.
Die Mitglieder zahlen einen jährlichen Beitrag, der für jedes Geschäftsjahr von der Mitgliederversammlung festgesetzt wird. Die Mitgliederversammlung kann einen Mindestbeitrag bestimmen.
Die Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand
das Präsidium
Nur Mitglieder können Funktionen in den Organen des Vereins ausüben.
10.1 Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Geschäftsjahr einzuberufen.
10.2 Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt durch den Präsidenten mit Bekanntgabe der Tagesordnung unter Einhaltung einer Frist von 4 Wochen. Die Einberufung einer Mitgliederversammlung hat auch zu erfolgen, wenn mindestens 10% der Mitglieder dieses wünschen. Die Einberufung und die Bekanntgabe der Tagesordnung erfolgen in schriftlicher Form.
10.3 Die Mitgliederversammlung entscheidet in allen wichtigen den Verein betreffenden Fragen. Sie hat insbesondere folgende Aufgaben:
Wahl des Vorstandes
Wahl der Kassenprüfer
Entlastung des Vorstandes
Genehmigung des Haushaltsplanes für jedes Geschäftsjahr
Festlegung der Mitgliedsbeiträge
Entscheidung über Anträge, die an die Mitgliederversammlung gerichtet sind
Beschlußfassung über Änderungen der Satzung
Entscheidung über Berufungen gegen Beschlüsse des Vorstandes gem. § 5 und § 7 Ziffer 7.3
Entscheidung über die Auflösung des Vereins
Ernennung von Ehrenmitgliedern.
10.4 Anträge zur Tagesordnung für die Mitgliederversammlung sind mindestens zwei Wochen vor der Versammlung dem Präsidium schriftlich zuzuleiten. Sie sind den Mitgliedern spätestens fünf Tage vor der Versammlung bekanntzugeben. Über später eingehende Anträge, die den Mitgliedern vorher nicht bekanntgegeben worden sind, kann nur verhandelt werden, wenn mindestens 2/3 der Mitglieder in der Versammlung vertreten sind und von den vertretenen Stimmen 3/4 die Dringlichkeit bejahen.
10.5 Die Leitung der Mitgliederversammlung obliegt dem Präsidenten.
10.6 Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist mit Ausnahme der Ziff. 10.4 ohne Rücksicht auf die Zahl der anwesenden Mitglieder beschlußfähig. Satzungsänderungen sowie die Auflösung des Vereins bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der vertretenen Stimmen. Im übrigen werden die Beschlüsse mit einfacher Mehrheit gefaßt.
10.7 Über den Verlauf der Mitgliederversammlung, insbesondere über die Beschlüsse und die Ergebnisse der Wahlen, ist ein Protokoll anzufertigen. Das Protokoll ist vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen.
11.1 Der Vorstand soll aus mindestens sieben, höchsten zwanzig Mitgliedern bestehen. Seine Mitglieder werden auf Vorschlag der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Scheidet ein Vorstandsmitglied während seiner Wahldauer aus, so wird für den Rest der Wahldauer in der nächsten Mitgliederversammlung eine Ersatzwahl vorgenommen.
11.2 Der Vorstand wählt auf ein Jahr aus seinen Reihen einen Präsidenten, einen ersten Vizepräsidenten, der gleichzeitig das geschäftsführende Präsidialmitglied ist, und einen zweiten Vizepräsidenten, die einander in dieser Reihenfolge vertreten. Wiederwahl ist möglich.
11.3 Der Vorstand ist in folgenden Angelegenheiten zuständig:
Aufnahme von Mitgliedern
Ausschluß von Mitgliedern
Wahl und Entlastung der Mitglieder des Präsidiums
Beschlußfassung über die Förderung wissenschaftlicher Institute
Einsetzung eines Verwaltungsrates oder Beirates
Beratung des Präsidiums in allen wichtigen Angelegenheiten des Vereins, insbesondere über die Durchführung von Veranstaltungen, Forschungsvorhaben sowie Beteiligungen an solchen.
In unaufschiebbaren Angelegenheiten, die an sich der Mitgliederversammlung vorbehalten sind, kann der Vorstand mit 3/4 Mehrheit seiner Mitglieder vorbehaltlich der Genehmigung durch die nächste Mitgliederversammlung selbst entscheiden.
11.4 Der Präsident ruft nach Bedarf den Vorstand ein. Auf Verlangen von 1/3 der Mitglieder des Vorstandes muß er eine Sitzung einberufen.
11.5 Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Stimmen, soweit in der Satzung nichts anderes vorgesehen ist. In dringenden Fällen können Beschlüsse schriftlich, fernschriftlich oder telegrafisch herbeigeführt werden; sie bedürfen der einfachen Mehrheit aller Mitglieder des Vorstandes.
Der Präsident sowie der erste und zweite Vizepräsident bilden das Präsidium, das Vereinsvorstand im Sinne von §26 BGB ist.
Die Geschäftsführung und Vertretung des Vereins wird vom Präsidium wahrgenommen.
Zur rechtsverbindlichen Vertretung des Vereins genügt das Zusammenwirken von zwei Präsidiumsmitgliedern.
Sitzungen des Präsidiums werden vom Präsidenten mit Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Beschlußfähigkeit des Präsidiums setzt die Teilnahme von mindestens zwei Präsidialmitgliedern voraus. Das Präsidium faßt seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Präsidenten.
Der Verein kann einen Beirat oder einen Verwaltungsrat einsetzen. Die Geschäftsordnung des Beirats oder des Verwaltungsrates bedarf der Zustimmung des Präsidiums.
Bei Auflösung oder Aufhebung oder bei Wegfall des bisherigen Zweckes wird das verbleibende Vermögen dem Landschaftsverband Rheinland für das Rheinische Landesmuseum Bonn/Rheinisches Amt für Bodendenkmalpflege zur Förderung von Wissenschaft und Forschung antiker Ver- und Entsorgungsanlagen zur Verfügung gestellt.
Bei vorgenannten Veränderungen ernennt die Mitgliederversammlung drei Liquidatoren.
Diese Satzung wurde am 27.01.1983 auf der ersten außerordentlichen Mitgliederversammlung beschlossen und auf der Mitgliederversammlung am 04.06.1984 in den §§2 Abs. 3 und §14 geändert.